§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt nach erfolgter Eintragung den Namen

FUSSBALL-FÖRDERVEREIN HEROLDSBERG e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Heroldsberg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports in Heroldsberg. Die jeweils zu fördernde(n) Mannschaft(en) wird (werden) durch die Mitglieder-Versammlung bestimmt. Entlohnungen für Spieler werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Sammeln von Spenden verwirklicht.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gesetz und Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über den steuerlich möglichen Auslagenersatz hinaus werden keine weiteren Vergütungen gewährt.

§ 3 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag. Ãœber diesen Antrag entscheidet die Mehrheit des Gesamt-Vorstands. Der Austritt aus dem Verein hat gegebenenfalls schriftlich zu erfolgen. Er ist dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist am 01.Januar eines Jahres im voraus< zu entrichten. Die während des Jahres oder im Jahr der Gründung eintretenden Mitglieder zahlen den vollen Jahresbetrag.

§6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

§ 8 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern. Er hat den Vorstand in allen Belangen des Vereins zu unterstützen.

§ 9 Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer

Der Vorstand, die Mitglieder des Beirates und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung per Akklamation oder, falls ein Mitglied dies wünscht, in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben die Aufgabe, die Kassenführung, die Rechnungslegung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Satzungsänderungen, diese ist nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich
  • Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
  • Wahl der Beirates und die Anzahl der Beiratsmitglieder
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Richtlinien zu Mittelverwendung
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Auflösung des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll spätestens im März abgehalten werden. Die Einladung hierzu hat mindestens 14 Tage vorher Veröffentlichung in der lokalen Presse und auf der Homepage des Vereins zu erfolgen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen.

 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich fordert.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Ansatz.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder in dessen Abwesenheit von einem der Versammlung zu wählenden Mitglied ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 10,-- €.

§ 12 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei ordentliche Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Mitgliederzahl auf drei Mitglieder gesunken ist oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Tuspo Heroldsberg, der es ausschließlich für Zwecke der Fußballjugend verwenden darf. Voraussetzung ist, dass der Tuspo Heroldsberg zu diesem Zeitpunkt steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist. Andernfalls darf die Verwendung des Vereinsvermögens nur im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.

Heroldsberg, den 06.Februar 1992/geändert am 16. Juli 1992/erneut geändert am 30. Dezember 2004/erneut geändert am 08. Mai 2012

Â